Geteilte Maklerprovision – was bedeutet das neue Gesetz?

Seit dem 23. Dezember 2020 greift die Reform zur neuen Maklerprovision. Diese bewirkt, dass eine erhobene Courtage nicht ausschließlich zu Lasten des Käufers gehen darf. Verbraucherinteressen sollen so geschützt werden. Das Gesetz verlangt eine Teilung der Provision von Käufer und Verkäufer, wie z.B. 3% inkl. MwSt. für jede Partei. Wird eine solche Regelung im Maklervertrag vereinbart, ist der Makler für beide Parteien in gleichem Maße tätig und vertritt beide Interessen.

Nun werden Sie eine solche Regelung bei Verkäufen über Dübbelde Immobilien allerdings nicht finden. Denn: Wir arbeiten in der Regel ohne Käuferprovision und damit äußerst verbraucherfreundlich. Für Kunden bedeutet das deutlich weniger Kaufnebenkosten, da die Maklerprovision für sie entfällt.

Unsere Leistung wird vom Verkäufer getragen. Für diesen hat das Modell aber auch durchaus große Vorteile. Welche? Das erklären wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch!

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